Personalbrand GmbH | Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juli 2022
1. Gegenstand und Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Personalbrand GmbH | Agentur für Personalmarketing, nachfolgend in „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend „Kunde“ genannt, insbesondere für Dienstleistungen und/oder Werke auf dem Gebiet der Kommunikation und Werbung. Die Art der Dienstleistungen und Werke ergibt sich im Einzelnen aus der von der Agentur entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Maßnahmenvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen.
Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.
2. Präsentation
Wird nach einem Angebot oder einer Präsentation der Agentur seitens des Kunden kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke, Ideen etc. Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu verwenden. Der Kunde hat, falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen unverzüglich an die Agentur zurückzugeben. Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es der Agentur unbenommen, die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. für andere Projekte und Kunden zu nutzen.
3. Beauftragung Dritter durch Agentur
3.1 Die Agentur ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung von Leistungen oder Teilleistungen zu beauftragen.
3.2 Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Designern, Eventmanagern u. ä. sind gegen Nachweis gesondert an die Agentur zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
3.3 Für den Fall, dass Fremd- und Nebenkosten den Betrag von € 1.000,00 überschreiten, ist die Agentur berechtigt, die zuvor mit dem Kunden abgestimmten Leistungen Dritter im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung zu beauftragen.
4. Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum, Referenz
4.1 Sämtliche von der Agentur angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 UrhG. Sämtliche Leistungen der Agentur dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung der Agentur genutzt oder bearbeitet oder geändert werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Leistungsergebnisse der Agentur keine urheberrechtlich geschützten Werke i.S.d. § 2 UrhG darstellen. Jede Nachahmung, auch die von Teilen von Entwürfen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepten, Ideen etc. ist nicht zulässig.
4.2 Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
4.3 Die Agentur ist berechtigt, den Kunden und die Inhalte des Projektes als Referenz zu nutzen. Hierbei ist es der Agentur insbesondere auch gestattet, neben der reinen Benennung des Kunden auch entsprechende Logos als Referenz zu nutzen.
5. Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialabgabe
Der Kunde ist verpflichtet, etwaig bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften zu erfüllen. Werden diese Ansprüche von der Agentur erfüllt, hat der Kunde der Agentur die verauslagten Zahlungen zu ersetzen.
Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden.
6. Rechnungen, Aufrechnungen
6.1 Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erteilte Teilleistungen in Rechnung zu stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen müssen.
6.2 Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Werktagen ab Rechnungsdatum an die Agentur zu zahlen.
6.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Soweit die von der Agentur zu erbringenden Leistungen oder Teilleistungen in der Lieferung einer neuen Sache oder Herstellung eines Werkes bestehen, leistet die Agentur für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Übergabe oder – soweit eine Abnahme gesetzlich erforderlich oder ausdrücklich vereinbart ist – ab Abnahme Gewähr dafür, dass die Leistungen mängelfrei sind. Verlangt der Kunde Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung bzw. Neuherstellung eines mangelfreien Werkes), so kann die Agentur nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfreie Erstellungsleistungen liefern.
7.2 Der Kunde wird die Agentur bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht zu einer Gewährleistungsverpflichtung der Agentur zuzuordnen ist, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Mangelbehebung entstandenen Aufwendungen der Agentur zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.
7.3 Mängelrügen müssen unverzüglich nach Ablieferung der Leistung, bei versteckten Mängeln nach deren Erkennbarkeit erhoben werden. Erfolgten die Mängelrügen nicht oder nicht rechtzeitig, so können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
7.4 Die Agentur sowie ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften lediglich in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und bei Verletzung von Hauptleistungspflichten. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Unterlagenversand
Der Versand von Unterlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von der Agentur erfolgt. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Salzburg.
9.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftragnehmern deutsches Recht anwendbar.